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S 2025 79

Unfallversicherung

Zg Verwaltungsgericht · 2026-02-05 · Deutsch ZG
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Erwägungen (29 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 79 A. Die B.________ GmbH in Liquidation (nachfolgend auch Gesellschaft) war eine bis 2023 in C.________ ansässige Gesellschaft, die der Ausgleichskasse Nidwalden (nachfolgend Ausgleichskasse oder Beschwerdegegnerin) angeschlossen war. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde im xx 2023 zum Geschäftsführer ge- wählt und war vom xx. xx 2023 bis zum xx. xx 2023 (Tagesregisterdaten) als Geschäfts- führer der Gesellschaft mit Einzelzeichnungsbefugnis im Handelsregister eingetragen. Im 2023 kam es zu einem Sitzwechsel der B.________ GmbH nach D.________ im Kanton Zug. Am 16. April 2024 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (AK-act. 304, 307, 312). Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom xx. xx 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AK-act. 325). Am 6. März 2025 erliess die Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vormali- gen Stellung als Geschäftsführer bzw. Organ der Gesellschaft eine Schadenersatzverfü- gung in der Höhe von Fr. 48'644.45 (AK-act. 332) basierend auf unbezahlt gebliebenen und auch im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträgen der Gesellschaft für die Jahre 2017, 2019 und 2020 gemäss entsprechender Kontoüber- sichten (AK-act. 328–330). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 338) vom 24. April 2025 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 ab (AK- act. 342). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2025 beantragte der Beschwer- deführer beim Verwaltungsgericht Nidwalden, der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu tragen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (act. 1, AK-act. 354). C. Das Verwaltungsgericht Nidwalden überwies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 2). D. Das Verwaltungsgericht Zug verlangte per Verfügung vom 11. August 2025 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'500.– vom Beschwerdeführer (act. 3). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht eingezahlt (act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zudem stellte sie Antrag auf Beiladung von E.________ und F.________ mit dem Hinweis, dass sie gegen diese am 6. März bzw.

21. Mai 2025 ebenfalls Schadenersatzverfügungen erlassen habe.

E. 2.1 Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit- gebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Ge- richtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversi- cherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben er- wähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für FAK-Beiträge das kantonale Versi- cherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Die B.________ GmbH hatte ihren Sitz zuletzt in D.________, Kanton Zug. Somit ist das Ver- waltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

E. 2.2 Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. Mai 2025 wurde dem Be- schwerdeführer am 22. Mai 2025 zugstellt (AK-act. 344). Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ging am 24. Juni 2025 ein und wurde somit spätestens am 23. Juni 2025, dem letzten Tag der gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG 30-tägigen Beschwerdefrist und letztmögli- chen Aufgabetag, der Post übergeben (AK-act. 347). Folglich erweist sich die Beschwer- de, die auf Verlangen des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden in der Folge in verbesserter Fassung vom 30. Juni 2025 nachgereicht wurde, als fristwahrend eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerde- schrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3.

E. 3 Urteil S 2025 79 F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gutheis- sung seiner Beschwerde (act. 8), was der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abwei- chender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül- lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). 2.

E. 3.1 Strittig ist die subsidiäre Haftung und Schadenersatzpflicht des Beschwerdefüh- rers gemäss Art. 52 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2017, 2019 und 2020, welche die zwischenzeitlich in Liquidation befindliche B.________ GmbH nicht bezahlt hat.

E. 3.2 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässi- ge Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG; BGer 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1). Voraussetzung für die subsidiäre Or- ganhaftung sind das Vorhandensein eines Schadens, die Widerrechtlichkeit, ein Verschul- den und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem eingetretenen Schaden (vgl. statt vieler etwa BGer 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.1).

E. 3.3 Die Ausgleichskasse verweist im angefochtenen Entscheid (AK-act. 342) zunächst darauf, sie habe mit Einspracheentscheiden vom 9. März 2023 sowie vom 30. November 2023 Beitragsnachforderungen auf AHV-pflichtigem Lohn für die Jahre 2017, 2019 und 2020 festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft entsprechende Nachtragsrechnungen gestellt an die B.________ GmbH. Diese habe die Nachtragsrechnungen nicht bezahlt und sei darauf in Konkurs gefallen. Der Konkurs sei mangels Aktiven eingestellt worden.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) vor, eine persönliche Haftung des Organs bestehe nur für den Fall, dass dieses "im Zeit- punkt der Fälligkeit der Beitragsforderungen der Ausgleichskasse auch tatsächlich Organ- funktion für die Gesellschaft ausgeübt" habe, während er erstmals im März 2023 zum Ge- schäftsführer gewählt worden sei und die Beitragszahlungsforderungen aus der Zeit davor stammten. Mit Fälligkeit meint der Beschwerdeführer offensichtlich der Zeitpunkt des Ver- falls. Auch träfe ihn kein Verschulden an der Nichtbezahlung der Beiträge; ein solches Verschulden sei nirgends ersichtlich. Im Übrigen verweise er auf seine Einsprache vom

24. April 2025. In dieser (AK-act. 338) hatte der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin- gewiesen, "irgendwelche Informationen oder Unterlagen betreffend die B.________ GmbH" seien "ihm auch nicht zugestellt" worden. Ein Verschulden fehle somit gänzlich, und schon gar nicht habe er den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Zu- sammengefasst könne gesagt werden, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für seine Haftbarmachung fehlten. Dies brachte er im Wesentlichen in seiner Eingabe vom

E. 3.5 Die Ausgleichskasse hielt in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde (act. 6) im Wesentlichen an den Ausführungen im Einspracheentscheid fest, und

E. 4 Urteil S 2025 79

E. 4.1 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im 2023 zum Geschäftsführer mit Einzel- zeichnungsbefugnis der B.________ GmbH gewählt, und entsprechend im xx 2023 im Handelsregister eingetragen wurde (Tagesregisterdatum xx. xx 2023, Publikationsdatum xx. xx 2023) und dieses Amt bis xx 2023 bekleidete (Tagesregisterdatum xx. xx 2023, Pu- blikationsdatum xx. xx 2023). Damit kam ihm Organstellung i.S.v. Art. 52 Abs. 2 AHVG zu, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede stellt. Der Beschwerdeführer haftet gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG als verantwortliches Organ an- stelle der beitragspflichtigen B.________ GmbH persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft, deren Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden musste, nicht mehr eingefordert wer- den können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes wür- de nur gelten, wenn bei Antritt des Mandats als Organ die Gesellschaft bereits zahlungs- unfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275). So verhält es sich indessen vorliegend nicht. Dergleichen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.

E. 4.2 Ein Schaden im Sinn von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Aus- gleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Der Scha- den gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus recht- lichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsun- fähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E. 2.6; 129 V 193 E. 2.2; 123 V 12 E. 5b).

E. 4.3 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeit-

E. 4.4 Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der ver- antwortlichen Person muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach ständiger Praxis gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, ei- nen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Den hypothetischen Einwand,

E. 4.5 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Wei- teres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Geset-

E. 4.6 Zum Umstoss der Verschuldensvermutung beruft sich der Beschwerdeführer durch Verweis auf seine Ausführungen im Einspracheverfahren darauf, es seien ihm keine "Unterlagen und Informationen" über die Gesellschaft "zugestellt" worden (AK-act. 338/2). Letztlich beruft er sich damit auf seine Unkenntnis der Sachlage.

E. 4.7 Erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Exkulpationsgründe als unbeachtlich, so ist ihm gestützt auf die höchstrichterliche Praxis und im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzuhalten, dass er sich in keiner Weise darum kümmerte, ob seine Gesellschaft fällige Beitragsnachforderungen an die Ausgleichskasse bezahlte. Dieses Handeln bzw. Unterlassen, konkret diese Art von demonstrativer Untätigkeit nach der oh- nehin strengen höchstrichterlichen Praxis den Tatbestand der grobfahrlässigen Schädi- gung des Sozialversicherers gemäss Art. 52 AHVG erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Es ist ihm vorzuhalten, dass er nicht alles beachtete, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Sein Verschulden gilt somit als erstellt.

E. 4.8 Die dreijährige (relative) Verjährungsfrist der Schadenersatzforderung beginnt aufgrund von Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 OR im Zeitpunkt der Kenntnis der Ge- schädigten vom Schaden. Der Konkurs und insbesondere die Mitteilung der Konkursein- stellung mangels Aktiven fielen ins Jahr 2024, sodass die dreijährige Verjährungsfrist längst nicht abgelaufen ist.

E. 4.9 Abschliessend ist noch einmal festzustellen, dass die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens des Beschwerdeführers sowie die Kausalität dessen für den entstan- denen Schaden als erstellt gelten und dass beachtliche Rechtfertigungs- und Exkulpati- onsgründe, die ihn zu entlasten vermöchten, nicht ersichtlich sind. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften muss im Lichte der einschlägigen Praxis mindestens als grobfahrlässig beurteilt werden. Was den Schaden anbelangt, so ist für die Jahre 2017, 2019 und 2020 ein solcher von Fr. 48'644.45 zweifelsohne ausgewiesen. Hierfür ist der Beschwerdeführer haftbar. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Beiladung von E.________ und F.________ zum Verfahren, wie dies von der Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung

E. 5 Urteil S 2025 79 Deshalb habe die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AHVG (unter ande- rem) den Beschwerdeführer, der im 2023 als Geschäftsführer der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen worden sei, als subsidiär haftendes Organ mittels Schaden- ersatzverfügung zur Verantwortung gezogen im Betrag von Fr. 48'644.45 (für 2017: Fr. 17'007.30, für 2019: Fr. 15'968.50, für 2020: Fr. 15'668.65). Die Höhe der Schadener- satzforderung bestreite der Beschwerdeführer nicht. Dass die Amtszeit des Beschwerde- führers nach den Beitragsperioden liege, entlaste diesen nicht von der Haftung. Denn das Organ trage nicht nur die Verantwortung für laufende, sondern auch für geschuldete Bei- träge, die seit der Zeit vor Amtsantritt unbezahlt geblieben seien. Ausserdem fielen die Einspracheentscheide über die ausstehenden Beiträge ins gleiche Jahr (2023), in dem der Beschwerdegegner Geschäftsführer gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit Hinweis auf seine Unkenntnis entlasten, denn er habe sein Amt nicht unmittelbar niedergelegt, nachdem er festgestellt habe, Informationen und Unterlagen zur B.________ GmbH nicht zu erhalten (AK-act. 342/4). Eine vom Beschwerdeführer behauptete Ver- jährung liege ebenfalls nicht vor. Denn die Verjährung der Beitragsforderungen sei nicht Verfahrensgegenstand, und die dreijährige Verjährungsfrist für die Schadenersatzforde- rung sei bei weitem noch nicht abgelaufen.

E. 6 Urteil S 2025 79 vermerkte, dass der Beschwerdeführer zwar den zeitlichen Konnex und das Verschulden bestreite, nicht aber den Schaden, die Widerrechtlichkeit, den Kausalzusammenhang und die grundsätzliche Organstellung. In Bezug auf das Verschulden wies die Ausgleichskasse darauf hin, die blosse Missachtung der einschlägigen Vorschriften zur Geschäftsführung (Art. 810 OR) begründe bereits ein Verschulden; Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich (act. 6/4). 4.

E. 7 Urteil S 2025 79 Dass die Ausgleichskasse vorliegend aufgrund der Nichtzahlung rechtskräftig festgestell- ter, ihr zustehender Beitragsnachforderungen durch die B.________ GmbH, deren Kon- kurs mangels Aktiven eingestellt wurde, einen Schaden erlitten hat, liegt auf der Hand und wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Das Bestehen bzw. die Beträge der ur- sprünglichen Beitragsforderungen ist deshalb vorliegend nur summarisch zu prüfen. Auf- grund der Aktenlage, insbesondere nach Einsicht in die entsprechenden, schlüssigen Ein- spracheentscheide, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel am Bestand oder an der Höhe der Beitragsforderungen rechtfertigen würden: Nachdem die Rechtsnatur gewis- ser Zuwendungen der B.________ GmbH strittig war, legte die Ausgleichskasse mit Ein- spracheentscheid vom 9. März 2023 einen Betrag von Fr. 93'200.– als nachgeforderten AHV-pflichtigen Lohn für das Jahr 2017 fest (AK-act. 201). Mit Einspracheentscheid vom

30. November 2023 kam die Ausgleichskasse für die Jahre 2019 und 2020 jeweils zum gleichen Ergebnis (AK-act. 274). Die in der Folge geltend gemachten Beitragsnachforde- rungen fussten denn auch auf den so korrekt ermittelten totalen Lohnsummen (AK- act. 279/5 und 286 f.). Folglich erweist sich die von der Beschwerdegegnerin geltend ge- machte Forderung in der Höhe von Fr. 48'644.45 als nach dem hier geltenden Beweisgrad korrekt. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, wie im Einspracheverfahren und mit Einga- be vom 6. Oktober 2025 vorgebracht (AK-act. 338/2 und act. 6), die der Schadenersatz- forderung zugrundeliegenden Beitragsforderungen seien verjährt, ist dem entgegenzuhal- ten, dass die Beiträge gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des entsprechenden Beitragsjahrs verjähren, sofern sie nicht vorher durch den Erlass ei- ner Verfügung geltend gemacht werden. Die Ausgleichkasse hat genau aus diesem Grund am 21. Dezember 2022, also innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, eine Veranla- gungsverfügung für das Jahr 2017 zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen (AK-act. 157 und 160). Somit waren die Beitragsforderungen für das Jahr 2017 ebensowenig verjährt wie die Forderungen für die Jahre 2019 und 2020, die ebenfalls Gegenstand von Veranla- gungsverfügungen vom 21. Dezember 2022 waren (AK-act. 164 f.).

E. 8 Urteil S 2025 79 nehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nich- terfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Dass der Geschäftsführer dafür ver- antwortlich ist, dass eine von ihm geleitete GmbH als Arbeitgeberin die entsprechenden Pflichten erfüllt, ergibt sich aus Art. 810 Abs. 2 OR, nach dem zu den Pflichten des Ge- schäftsführers neben der Festlegung der Organisation und der allgemeinen Oberleitung unter anderem die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle gehören und – insbesondere zur Sicherstellung der Gesetzeskonformität – auch die Aufsicht über Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind. Ist jemand formelles Organ, so hat dieser sich auch um die Einhaltung der Gesetze und Weisungen – darunter fallen auch die Bestimmungen von Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV – zu kümmern und im Bedarfsfalle selbst einzugreifen. Dies gilt rechtsprechungsgemäss ganz besonders für Or- gane eher kleiner Gesellschaften mit einfacher und leicht überschaubarer Verwaltungs- struktur (EVG H 39/01 vom 24. Mai 2002 E. 4a und H 64/05 vom 12. September 2005 E. 5.1). Die B.________ GmbH führte in den hier massgebenden Abrechnungsperioden 2017, 2019 und 2020 Lohnzahlungen aus und aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesell- schaft dabei der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragszahlung nur unvollständig nachkam (siehe oben, E. 4.2). Die Ausgleichskasse verlangte die Bezahlung fälliger, auf rechtskräftigen Einspracheentscheiden beruhender Nachtragsforderungen. Die vom Be- schwerdeführer geleitete B.________ GmbH bezahlte diese nicht, obwohl die Nachtrags- forderungen während der Amtszeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer 2023 fällig waren. Letztlich musste die Ausgleichskasse einen Gesamtschaden von Fr. 48'644.45 verbuchen (AK-act. 332 ff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die B.________ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat. Die Wider- rechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ist damit erstellt.

E. 9 Urteil S 2025 79 der Schaden hätte auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht abgewendet werden können, lässt die neuere Bundesgerichtspraxis nicht gelten und verlangt, es müsse mit Gewissheit oder jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass ein Schaden ohne- hin eingetreten wäre (vgl. EVG H 94/05 vom 19. Januar 2006 E. 5.2). In casu ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer den Schaden der Ausgleichskasse mit rechtspre- chungsgemäss ausreichender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können, hätte er sich vorliegend ab Mandatsübernahme nach Massgabe von Art. 810 OR um die Gesellschaft, in welcher er immerhin der einzelzeichnungsbefugte Geschäftsführer war, gekümmert und in diesem Zusammenhang das Lohn- und Beitragswesen zumindest pflichtgemäss organi- siert und beaufsichtigt. Dass er diesbezüglich pflichtwidrig passiv blieb, ist als widerrechtli- che Unterlassung des Beschwerdeführers zu werten. Sie manifestierte sich in der Nicht- zahlung der geschuldeten Beiträge und war damit kausal für den Schaden der Ausgleichs- kasse. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Kausalität, indem er vorbringt, er sei in den Jahren (2017, 2019, 2020), in denen die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden, gar nicht Organ der B.________ GmbH gewesen, sondern erst 2023 (act. 1). Er verkennt dabei einerseits, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die ursprünglichen Beiträge geht, sondern um die (subsidiäre) Haftung für den Schaden der Ausgleichskasse aus der Nichtbezahlung der Beitragsnachforderungen. Andererseits übersieht der Beschwerdefüh- rer, dass er als Organ angesichts der oben umrissenen gesetzlichen Pflichten durchaus Kenntnis von im Jahre 2023, also während seiner Amtszeit, fälligen Forderungen (in casu: Beitragsnachforderungen) haben musste und deren Begleichung hätte veranlassen müs- sen. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der Kausalität also nichts zu än- dern. Dass die Nichtbeachtung von Lohnbuchhaltungspflichten und sozialversicherungsrechtli- cher Vorschriften zur Beitragspflicht für gewöhnlich geeignet ist, durch Beitragsausfälle wie vorliegend einen Schaden bei der berechtigten Ausgleichskasse zu verursachen, liegt auf der Hand. Zusammenfassend ist der adäquate Kausalzusammenhang erstellt.

E. 10 Urteil S 2025 79 zes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausge- setzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschulden- smassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ, namentlich als Geschäftsführer, seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Wider- rechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhal- tens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1; zuletzt bestätigt in BGer 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.4.1); diese Vermutung ist – entgegen seiner Ansicht (vgl. die Eingabe vom 6. Oktober 2025; act. 8) – vom Beschwerdeführer zu widerlegen. Die Ausgleichskasse, welche fest- stellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften ab- sichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Ent- gegen dem Beschwerdeführer, der – wie sinngemäss schon im Einspracheverfahren (AK- act. 338/2) – schlicht und ohne weitere Erklärung betont, es sei nirgends ein Verschulden ersichtlich (act. 1), obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Wider- rechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit aussch- liessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinrei- chend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärun- gen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. Gemäss vorstehender Ausführungen zur Beweislast und zum anwendbaren objektiven Verschuldensmassstab ist der Beschwerdeführer deshalb nicht mit dem sinngemässen Einwand zu hören, es sei ihm sein persönliches Verschulden nicht nachgewiesen worden. Sein Verschulden wird vorliegend vermutet und es ist überdies nicht, wie etwa im Straf- recht, ein subjektives persönliches Tatverschulden zu ergründen und nachzuweisen.

E. 11 Urteil S 2025 79 Als Geschäftsführer war der Beschwerdeführer indessen verpflichtet, unmittelbar ab Amtsübernahme seinen Pflichten nach Art. 810 Abs. 2 OR nachzukommen. Die Unkennt- nis über so elementare Dinge wie die Geschäftsbücher und die finanziellen Ausstände der Gesellschaft hätte er auf jeden Fall umgehend aktiv beseitigen müssen; die Führung der Bücher, inklusive der Lohnbuchhaltung und des Beitragswesens, und die Befriedigung von Kreditoren, hätte er anschliessend zumindest pflichtgemäss organisieren und beaufsichti- gen müssen. Wenn nicht auf anderem Wege möglich wäre es ihm beispielsweise nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 2 OR möglich gewesen, eine Gesellschafterversammlung einzuberu- fen, um Informationsdefizite zu adressieren und zu beseitigen. Dadurch hätte der Be- schwerdeführer Kenntnis von den ausgerichteten Lohnzahlungen und denn unterbliebe- nen Beitragszahlungen erhalten und entsprechend reagieren können. Mangels entspre- chender Behauptungen des Beschwerdeführers sind keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass er sich überhaupt aktiv um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bemüht hätte oder dass ihn diesbezüglich andere, zwingende Umstände entlasten. Ausserdem gab es klar erkennbare Anzeichen für konkrete Missstände, denen der Be- schwerdeführer als Geschäftsführer hätte nachgehen müssen: Wie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 zurecht bemerkte (AK-act. 342/3), war über die Beitragsnachforderungen im Rahmen zweier Einspracheverfahren entschieden worden. Diese beiden Entscheide ergingen am 9. März 2023 (AK-act. 201) bzw. am 30. November 2023 (AK-act. 274). Der Beschwerdeführer wurde im März 2023 zum Geschäftsführer ge- wählt (AK-act. 338/2). Im xx 2023 wurde er im Handelsregister eingetragen und am xx. xx 2023 als Geschäftsführer der Gesellschaft wieder gelöscht. Dementsprechend fiel zumin- dest der zweite, möglicherweise aber bereits der erste Einspracheentscheid unmittelbar in die Amtszeit des Beschwerdeführers. Der ausstehende Betrag aus dem Einspracheent- scheid vom 9. März 2023 wurde der B.________ GmbH am 7. Juni 2023 in Rechnung ge- stellt (AK-act. 210). Ausserdem fielen diverse Vollstreckungsmassnahmen, insbesondere Betreibungen, der Ausgleichskasse über verschiedene ausstehende Sozialversicherungs- beiträge in die Amtszeit des Beschwerdeführers (vgl. AK-act. 215 ff.). Dem Beschwerde- führer mussten also die grundlegende Problematik und der dringende Handlungsbedarf in Bezug auf Lohnbuchhaltung und sozialversicherungsrechtliche Ausstände völlig klar sein. Dass er seinen Pflichten gleichwohl nicht nachkam und passiv blieb, belegt sein Verschul- den (vgl. ZAK 1989 104 f. sowie SVR 2007 AHV Nr. 9, BGer H 8/07 vom 23. April 2007 E. 7).

E. 12 Urteil S 2025 79 Der Beschwerdeführer blieb während rund acht Monaten Geschäftsführer der B.________ GmbH, obwohl ihm nach eigenen Angaben von Anfang an keine Unterlagen oder Informa- tionen über die B.________ GmbH zugänglich gemacht wurden. Er kann sich deshalb auch nicht mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer exkulpieren; für eine solche Ent- lastung wäre ein Rücktritt umgehend nach Entdeckung der haftungsbegründenden Um- stände nötig gewesen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 563 mit Hinweisen).

E. 13 Urteil S 2025 79 vom 23. September 2025 beantragt wurde (act. 6). Die Beiladung hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Sie ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nach- teiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (BGer H 72/vom 16. Oktober 2006 E. 2). Indem mit vorliegendem Urteil die von der Vorin- stanz festgestellte (allenfalls solidarische) Haftung des Beschwerdeführers über die ganze Schadenssumme von Fr. 48'644.45 für unbezahlt gebliebene und auch im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträgen der B.________ GmbH für die Jahre 2017, 2019 und 2020 bestätigt wurde, droht den potentiellen weiteren Solidar- schuldnern E.________ und F.________ kein Rechtsverlust, da der Beschwerdeführer weder von der Haftung ganz noch teilweise befreit wurde. Entsprechend sieht denn auch die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) vom Bundes- amt für Sozialversicherungen (BSV) unter Verweis auf BGE 134 V 306 unter Rz. 8066.1 lediglich vor, dass die Ausgleichskassen im Einspracheverfahren andere von ihr ebenfalls belangte Solidarschuldenden als Mitinteressierte beilädt, falls sie die Einsprache ganz oder teilweise gutheisst und die Einsprechende bzw. den Einsprechenden von der Haftung ganz oder teilweise befreit. Gleiches gilt für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. 5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– angemessen erscheint. Eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu- zusprechen.

E. 14 Urteil S 2025 79 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (unter Beilage einer ausführlichen Rechtsmit- telbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialver- sicherungen, Bern und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug. Zug, 19. Januar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiber: MLaw Mauriz Müller U R T E I L vom 19. Januar 2026 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG) S 2025 79

2 Urteil S 2025 79 A. Die B.________ GmbH in Liquidation (nachfolgend auch Gesellschaft) war eine bis 2023 in C.________ ansässige Gesellschaft, die der Ausgleichskasse Nidwalden (nachfolgend Ausgleichskasse oder Beschwerdegegnerin) angeschlossen war. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde im xx 2023 zum Geschäftsführer ge- wählt und war vom xx. xx 2023 bis zum xx. xx 2023 (Tagesregisterdaten) als Geschäfts- führer der Gesellschaft mit Einzelzeichnungsbefugnis im Handelsregister eingetragen. Im 2023 kam es zu einem Sitzwechsel der B.________ GmbH nach D.________ im Kanton Zug. Am 16. April 2024 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (AK-act. 304, 307, 312). Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom xx. xx 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (AK-act. 325). Am 6. März 2025 erliess die Ausgleichskasse gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vormali- gen Stellung als Geschäftsführer bzw. Organ der Gesellschaft eine Schadenersatzverfü- gung in der Höhe von Fr. 48'644.45 (AK-act. 332) basierend auf unbezahlt gebliebenen und auch im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträgen der Gesellschaft für die Jahre 2017, 2019 und 2020 gemäss entsprechender Kontoüber- sichten (AK-act. 328–330). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 338) vom 24. April 2025 wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 ab (AK- act. 342). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2025 beantragte der Beschwer- deführer beim Verwaltungsgericht Nidwalden, der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 sei aufzuheben, die Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu tragen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (act. 1, AK-act. 354). C. Das Verwaltungsgericht Nidwalden überwies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (act. 2). D. Das Verwaltungsgericht Zug verlangte per Verfügung vom 11. August 2025 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'500.– vom Beschwerdeführer (act. 3). Der Kosten- vorschuss wurde fristgerecht eingezahlt (act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zudem stellte sie Antrag auf Beiladung von E.________ und F.________ mit dem Hinweis, dass sie gegen diese am 6. März bzw.

21. Mai 2025 ebenfalls Schadenersatzverfügungen erlassen habe.

3 Urteil S 2025 79 F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Gutheis- sung seiner Beschwerde (act. 8), was der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind, vorbehältlich abwei- chender Übergangsbestimmungen, diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül- lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. etwa BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 II 326 E. 2.1.1; 131 V 9 E. 1; 129 V 354 E. 1, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Gegen Schadenersatzverfügungen nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann ein Betroffener gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Einsprache erheben. Die Beschwerde gegen den Einspra- cheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG ist gemäss Art. 52 Abs. 5 AHVG und in Abwei- chung von Art. 58 Abs. 1 ATSG beim Sozialversicherungsgericht am Wohnsitz des Arbeit- gebers, bei einer juristischen Person am Sitz, konkret am letzten Sitz der Gesellschaft, zu erheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug beurteilt als einzige kantonale Ge- richtsinstanz Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversi- cherung, für welche das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 und § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Wie oben er- wähnt, ist für die Beurteilung der Beschwerde betreffend Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge wie für FAK-Beiträge das kantonale Versi- cherungsgericht am letzten Sitz der Gesellschaft zuständig, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des in Anspruch genommenen Organs (vgl. auch BGE 109 V 97). Die B.________ GmbH hatte ihren Sitz zuletzt in D.________, Kanton Zug. Somit ist das Ver- waltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.

4 Urteil S 2025 79 2.2 Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 16. Mai 2025 wurde dem Be- schwerdeführer am 22. Mai 2025 zugstellt (AK-act. 344). Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ging am 24. Juni 2025 ein und wurde somit spätestens am 23. Juni 2025, dem letzten Tag der gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG 30-tägigen Beschwerdefrist und letztmögli- chen Aufgabetag, der Post übergeben (AK-act. 347). Folglich erweist sich die Beschwer- de, die auf Verlangen des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden in der Folge in verbesserter Fassung vom 30. Juni 2025 nachgereicht wurde, als fristwahrend eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Ein- spracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt. Die Beschwerde- schrift entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. 3.1 Strittig ist die subsidiäre Haftung und Schadenersatzpflicht des Beschwerdefüh- rers gemäss Art. 52 AHVG für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2017, 2019 und 2020, welche die zwischenzeitlich in Liquidation befindliche B.________ GmbH nicht bezahlt hat.

3.2 Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässi- ge Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG; BGer 9C_313/2021 vom 8. November 2021 E. 3.1). Voraussetzung für die subsidiäre Or- ganhaftung sind das Vorhandensein eines Schadens, die Widerrechtlichkeit, ein Verschul- den und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und dem eingetretenen Schaden (vgl. statt vieler etwa BGer 9C_275/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.2.1). 3.3 Die Ausgleichskasse verweist im angefochtenen Entscheid (AK-act. 342) zunächst darauf, sie habe mit Einspracheentscheiden vom 9. März 2023 sowie vom 30. November 2023 Beitragsnachforderungen auf AHV-pflichtigem Lohn für die Jahre 2017, 2019 und 2020 festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft entsprechende Nachtragsrechnungen gestellt an die B.________ GmbH. Diese habe die Nachtragsrechnungen nicht bezahlt und sei darauf in Konkurs gefallen. Der Konkurs sei mangels Aktiven eingestellt worden.

5 Urteil S 2025 79 Deshalb habe die Ausgleichskasse in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AHVG (unter ande- rem) den Beschwerdeführer, der im 2023 als Geschäftsführer der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen worden sei, als subsidiär haftendes Organ mittels Schaden- ersatzverfügung zur Verantwortung gezogen im Betrag von Fr. 48'644.45 (für 2017: Fr. 17'007.30, für 2019: Fr. 15'968.50, für 2020: Fr. 15'668.65). Die Höhe der Schadener- satzforderung bestreite der Beschwerdeführer nicht. Dass die Amtszeit des Beschwerde- führers nach den Beitragsperioden liege, entlaste diesen nicht von der Haftung. Denn das Organ trage nicht nur die Verantwortung für laufende, sondern auch für geschuldete Bei- träge, die seit der Zeit vor Amtsantritt unbezahlt geblieben seien. Ausserdem fielen die Einspracheentscheide über die ausstehenden Beiträge ins gleiche Jahr (2023), in dem der Beschwerdegegner Geschäftsführer gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit Hinweis auf seine Unkenntnis entlasten, denn er habe sein Amt nicht unmittelbar niedergelegt, nachdem er festgestellt habe, Informationen und Unterlagen zur B.________ GmbH nicht zu erhalten (AK-act. 342/4). Eine vom Beschwerdeführer behauptete Ver- jährung liege ebenfalls nicht vor. Denn die Verjährung der Beitragsforderungen sei nicht Verfahrensgegenstand, und die dreijährige Verjährungsfrist für die Schadenersatzforde- rung sei bei weitem noch nicht abgelaufen. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) vor, eine persönliche Haftung des Organs bestehe nur für den Fall, dass dieses "im Zeit- punkt der Fälligkeit der Beitragsforderungen der Ausgleichskasse auch tatsächlich Organ- funktion für die Gesellschaft ausgeübt" habe, während er erstmals im März 2023 zum Ge- schäftsführer gewählt worden sei und die Beitragszahlungsforderungen aus der Zeit davor stammten. Mit Fälligkeit meint der Beschwerdeführer offensichtlich der Zeitpunkt des Ver- falls. Auch träfe ihn kein Verschulden an der Nichtbezahlung der Beiträge; ein solches Verschulden sei nirgends ersichtlich. Im Übrigen verweise er auf seine Einsprache vom

24. April 2025. In dieser (AK-act. 338) hatte der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin- gewiesen, "irgendwelche Informationen oder Unterlagen betreffend die B.________ GmbH" seien "ihm auch nicht zugestellt" worden. Ein Verschulden fehle somit gänzlich, und schon gar nicht habe er den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht. Zu- sammengefasst könne gesagt werden, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für seine Haftbarmachung fehlten. Dies brachte er im Wesentlichen in seiner Eingabe vom

6. Oktober 2025 erneut vor (act. 8). 3.5 Die Ausgleichskasse hielt in ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde (act. 6) im Wesentlichen an den Ausführungen im Einspracheentscheid fest, und

6 Urteil S 2025 79 vermerkte, dass der Beschwerdeführer zwar den zeitlichen Konnex und das Verschulden bestreite, nicht aber den Schaden, die Widerrechtlichkeit, den Kausalzusammenhang und die grundsätzliche Organstellung. In Bezug auf das Verschulden wies die Ausgleichskasse darauf hin, die blosse Missachtung der einschlägigen Vorschriften zur Geschäftsführung (Art. 810 OR) begründe bereits ein Verschulden; Entlastungsgründe seien nicht ersichtlich (act. 6/4). 4. 4.1 Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im 2023 zum Geschäftsführer mit Einzel- zeichnungsbefugnis der B.________ GmbH gewählt, und entsprechend im xx 2023 im Handelsregister eingetragen wurde (Tagesregisterdatum xx. xx 2023, Publikationsdatum xx. xx 2023) und dieses Amt bis xx 2023 bekleidete (Tagesregisterdatum xx. xx 2023, Pu- blikationsdatum xx. xx 2023). Damit kam ihm Organstellung i.S.v. Art. 52 Abs. 2 AHVG zu, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede stellt. Der Beschwerdeführer haftet gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG als verantwortliches Organ an- stelle der beitragspflichtigen B.________ GmbH persönlich und subsidiär für den Schaden aus entgangenen Sozialversicherungsbeiträgen, welche bei der ehemaligen Gesellschaft, deren Konkurs mangels Aktiven eingestellt werden musste, nicht mehr eingefordert wer- den können. Dabei umfasst die Haftung nicht nur die während seiner Zeit als Organ der Gesellschaft fällig gewordenen Beiträge, sondern auch alle früheren. Etwas anderes wür- de nur gelten, wenn bei Antritt des Mandats als Organ die Gesellschaft bereits zahlungs- unfähig und der Schaden somit bereits eingetreten gewesen wäre (BGE 119 V 401 E. 4b und c; BGer 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 275). So verhält es sich indessen vorliegend nicht. Dergleichen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. 4.2 Ein Schaden im Sinn von Art. 52 AHVG liegt immer dann vor, wenn der Aus- gleichskasse als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Dabei entspricht die Höhe des Schadens dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig geht. Der Scha- den gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus recht- lichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Bei Zahlungsun- fähigkeit gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, also wenn der Konkurs eröffnet oder ein definitiver Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 136 V 268 E. 2.6; 129 V 193 E. 2.2; 123 V 12 E. 5b).

7 Urteil S 2025 79 Dass die Ausgleichskasse vorliegend aufgrund der Nichtzahlung rechtskräftig festgestell- ter, ihr zustehender Beitragsnachforderungen durch die B.________ GmbH, deren Kon- kurs mangels Aktiven eingestellt wurde, einen Schaden erlitten hat, liegt auf der Hand und wird vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Das Bestehen bzw. die Beträge der ur- sprünglichen Beitragsforderungen ist deshalb vorliegend nur summarisch zu prüfen. Auf- grund der Aktenlage, insbesondere nach Einsicht in die entsprechenden, schlüssigen Ein- spracheentscheide, ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel am Bestand oder an der Höhe der Beitragsforderungen rechtfertigen würden: Nachdem die Rechtsnatur gewis- ser Zuwendungen der B.________ GmbH strittig war, legte die Ausgleichskasse mit Ein- spracheentscheid vom 9. März 2023 einen Betrag von Fr. 93'200.– als nachgeforderten AHV-pflichtigen Lohn für das Jahr 2017 fest (AK-act. 201). Mit Einspracheentscheid vom

30. November 2023 kam die Ausgleichskasse für die Jahre 2019 und 2020 jeweils zum gleichen Ergebnis (AK-act. 274). Die in der Folge geltend gemachten Beitragsnachforde- rungen fussten denn auch auf den so korrekt ermittelten totalen Lohnsummen (AK- act. 279/5 und 286 f.). Folglich erweist sich die von der Beschwerdegegnerin geltend ge- machte Forderung in der Höhe von Fr. 48'644.45 als nach dem hier geltenden Beweisgrad korrekt. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, wie im Einspracheverfahren und mit Einga- be vom 6. Oktober 2025 vorgebracht (AK-act. 338/2 und act. 6), die der Schadenersatz- forderung zugrundeliegenden Beitragsforderungen seien verjährt, ist dem entgegenzuhal- ten, dass die Beiträge gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des entsprechenden Beitragsjahrs verjähren, sofern sie nicht vorher durch den Erlass ei- ner Verfügung geltend gemacht werden. Die Ausgleichkasse hat genau aus diesem Grund am 21. Dezember 2022, also innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, eine Veranla- gungsverfügung für das Jahr 2017 zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen (AK-act. 157 und 160). Somit waren die Beitragsforderungen für das Jahr 2017 ebensowenig verjährt wie die Forderungen für die Jahre 2019 und 2020, die ebenfalls Gegenstand von Veranla- gungsverfügungen vom 21. Dezember 2022 waren (AK-act. 164 f.). 4.3 Artikel 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeit-

8 Urteil S 2025 79 nehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nich- terfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6). Dass der Geschäftsführer dafür ver- antwortlich ist, dass eine von ihm geleitete GmbH als Arbeitgeberin die entsprechenden Pflichten erfüllt, ergibt sich aus Art. 810 Abs. 2 OR, nach dem zu den Pflichten des Ge- schäftsführers neben der Festlegung der Organisation und der allgemeinen Oberleitung unter anderem die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle gehören und – insbesondere zur Sicherstellung der Gesetzeskonformität – auch die Aufsicht über Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind. Ist jemand formelles Organ, so hat dieser sich auch um die Einhaltung der Gesetze und Weisungen – darunter fallen auch die Bestimmungen von Art. 14 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV – zu kümmern und im Bedarfsfalle selbst einzugreifen. Dies gilt rechtsprechungsgemäss ganz besonders für Or- gane eher kleiner Gesellschaften mit einfacher und leicht überschaubarer Verwaltungs- struktur (EVG H 39/01 vom 24. Mai 2002 E. 4a und H 64/05 vom 12. September 2005 E. 5.1). Die B.________ GmbH führte in den hier massgebenden Abrechnungsperioden 2017, 2019 und 2020 Lohnzahlungen aus und aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesell- schaft dabei der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragszahlung nur unvollständig nachkam (siehe oben, E. 4.2). Die Ausgleichskasse verlangte die Bezahlung fälliger, auf rechtskräftigen Einspracheentscheiden beruhender Nachtragsforderungen. Die vom Be- schwerdeführer geleitete B.________ GmbH bezahlte diese nicht, obwohl die Nachtrags- forderungen während der Amtszeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer 2023 fällig waren. Letztlich musste die Ausgleichskasse einen Gesamtschaden von Fr. 48'644.45 verbuchen (AK-act. 332 ff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die B.________ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat. Die Wider- rechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ist damit erstellt. 4.4 Zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der ver- antwortlichen Person muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach ständiger Praxis gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, ei- nen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Den hypothetischen Einwand,

9 Urteil S 2025 79 der Schaden hätte auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht abgewendet werden können, lässt die neuere Bundesgerichtspraxis nicht gelten und verlangt, es müsse mit Gewissheit oder jedenfalls hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass ein Schaden ohne- hin eingetreten wäre (vgl. EVG H 94/05 vom 19. Januar 2006 E. 5.2). In casu ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer den Schaden der Ausgleichskasse mit rechtspre- chungsgemäss ausreichender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können, hätte er sich vorliegend ab Mandatsübernahme nach Massgabe von Art. 810 OR um die Gesellschaft, in welcher er immerhin der einzelzeichnungsbefugte Geschäftsführer war, gekümmert und in diesem Zusammenhang das Lohn- und Beitragswesen zumindest pflichtgemäss organi- siert und beaufsichtigt. Dass er diesbezüglich pflichtwidrig passiv blieb, ist als widerrechtli- che Unterlassung des Beschwerdeführers zu werten. Sie manifestierte sich in der Nicht- zahlung der geschuldeten Beiträge und war damit kausal für den Schaden der Ausgleichs- kasse. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Kausalität, indem er vorbringt, er sei in den Jahren (2017, 2019, 2020), in denen die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden, gar nicht Organ der B.________ GmbH gewesen, sondern erst 2023 (act. 1). Er verkennt dabei einerseits, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die ursprünglichen Beiträge geht, sondern um die (subsidiäre) Haftung für den Schaden der Ausgleichskasse aus der Nichtbezahlung der Beitragsnachforderungen. Andererseits übersieht der Beschwerdefüh- rer, dass er als Organ angesichts der oben umrissenen gesetzlichen Pflichten durchaus Kenntnis von im Jahre 2023, also während seiner Amtszeit, fälligen Forderungen (in casu: Beitragsnachforderungen) haben musste und deren Begleichung hätte veranlassen müs- sen. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen an der Kausalität also nichts zu än- dern. Dass die Nichtbeachtung von Lohnbuchhaltungspflichten und sozialversicherungsrechtli- cher Vorschriften zur Beitragspflicht für gewöhnlich geeignet ist, durch Beitragsausfälle wie vorliegend einen Schaden bei der berechtigten Ausgleichskasse zu verursachen, liegt auf der Hand. Zusammenfassend ist der adäquate Kausalzusammenhang erstellt. 4.5 Der Umstand, dass der Ausgleichskasse als Folge der Missachtung von Vorschrif- ten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, erlaubt nicht ohne Wei- teres den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden (Absicht oder grobe Fahrlässigkeit) des Arbeitgebers oder seiner Organe (BGE 121 V 243 E. 5). Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung, sondern setzt nach klarem Wortlaut und Sinn des Geset-

10 Urteil S 2025 79 zes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraus (BGE 136 V 268 E. 3). Vorausge- setzt ist ein Normverstoss von gewisser Schwere. Dabei gilt ein objektiver Verschulden- smassstab. Es ist danach zu fragen, inwiefern der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ, namentlich als Geschäftsführer, seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen ist. Bei feststehender Wider- rechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhal- tens des Arbeitgebers resp. seiner Organe (BGE 108 V 183 E. 1b; BGer 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1; zuletzt bestätigt in BGer 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.4.1); diese Vermutung ist – entgegen seiner Ansicht (vgl. die Eingabe vom 6. Oktober 2025; act. 8) – vom Beschwerdeführer zu widerlegen. Die Ausgleichskasse, welche fest- stellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber oder dessen Organ die Vorschriften ab- sichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen. Ent- gegen dem Beschwerdeführer, der – wie sinngemäss schon im Einspracheverfahren (AK- act. 338/2) – schlicht und ohne weitere Erklärung betont, es sei nirgends ein Verschulden ersichtlich (act. 1), obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber oder seinen Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, welche eine Wider- rechtlichkeit resp. ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit aussch- liessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinrei- chend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärun- gen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Art. 8 ZGB; BGer 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen; Marco Reichmuth, a.a.O., Rz. 741 ff.). Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe. Gemäss vorstehender Ausführungen zur Beweislast und zum anwendbaren objektiven Verschuldensmassstab ist der Beschwerdeführer deshalb nicht mit dem sinngemässen Einwand zu hören, es sei ihm sein persönliches Verschulden nicht nachgewiesen worden. Sein Verschulden wird vorliegend vermutet und es ist überdies nicht, wie etwa im Straf- recht, ein subjektives persönliches Tatverschulden zu ergründen und nachzuweisen. 4.6 Zum Umstoss der Verschuldensvermutung beruft sich der Beschwerdeführer durch Verweis auf seine Ausführungen im Einspracheverfahren darauf, es seien ihm keine "Unterlagen und Informationen" über die Gesellschaft "zugestellt" worden (AK-act. 338/2). Letztlich beruft er sich damit auf seine Unkenntnis der Sachlage.

11 Urteil S 2025 79 Als Geschäftsführer war der Beschwerdeführer indessen verpflichtet, unmittelbar ab Amtsübernahme seinen Pflichten nach Art. 810 Abs. 2 OR nachzukommen. Die Unkennt- nis über so elementare Dinge wie die Geschäftsbücher und die finanziellen Ausstände der Gesellschaft hätte er auf jeden Fall umgehend aktiv beseitigen müssen; die Führung der Bücher, inklusive der Lohnbuchhaltung und des Beitragswesens, und die Befriedigung von Kreditoren, hätte er anschliessend zumindest pflichtgemäss organisieren und beaufsichti- gen müssen. Wenn nicht auf anderem Wege möglich wäre es ihm beispielsweise nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 2 OR möglich gewesen, eine Gesellschafterversammlung einzuberu- fen, um Informationsdefizite zu adressieren und zu beseitigen. Dadurch hätte der Be- schwerdeführer Kenntnis von den ausgerichteten Lohnzahlungen und denn unterbliebe- nen Beitragszahlungen erhalten und entsprechend reagieren können. Mangels entspre- chender Behauptungen des Beschwerdeführers sind keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass er sich überhaupt aktiv um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bemüht hätte oder dass ihn diesbezüglich andere, zwingende Umstände entlasten. Ausserdem gab es klar erkennbare Anzeichen für konkrete Missstände, denen der Be- schwerdeführer als Geschäftsführer hätte nachgehen müssen: Wie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 16. Mai 2025 zurecht bemerkte (AK-act. 342/3), war über die Beitragsnachforderungen im Rahmen zweier Einspracheverfahren entschieden worden. Diese beiden Entscheide ergingen am 9. März 2023 (AK-act. 201) bzw. am 30. November 2023 (AK-act. 274). Der Beschwerdeführer wurde im März 2023 zum Geschäftsführer ge- wählt (AK-act. 338/2). Im xx 2023 wurde er im Handelsregister eingetragen und am xx. xx 2023 als Geschäftsführer der Gesellschaft wieder gelöscht. Dementsprechend fiel zumin- dest der zweite, möglicherweise aber bereits der erste Einspracheentscheid unmittelbar in die Amtszeit des Beschwerdeführers. Der ausstehende Betrag aus dem Einspracheent- scheid vom 9. März 2023 wurde der B.________ GmbH am 7. Juni 2023 in Rechnung ge- stellt (AK-act. 210). Ausserdem fielen diverse Vollstreckungsmassnahmen, insbesondere Betreibungen, der Ausgleichskasse über verschiedene ausstehende Sozialversicherungs- beiträge in die Amtszeit des Beschwerdeführers (vgl. AK-act. 215 ff.). Dem Beschwerde- führer mussten also die grundlegende Problematik und der dringende Handlungsbedarf in Bezug auf Lohnbuchhaltung und sozialversicherungsrechtliche Ausstände völlig klar sein. Dass er seinen Pflichten gleichwohl nicht nachkam und passiv blieb, belegt sein Verschul- den (vgl. ZAK 1989 104 f. sowie SVR 2007 AHV Nr. 9, BGer H 8/07 vom 23. April 2007 E. 7).

12 Urteil S 2025 79 Der Beschwerdeführer blieb während rund acht Monaten Geschäftsführer der B.________ GmbH, obwohl ihm nach eigenen Angaben von Anfang an keine Unterlagen oder Informa- tionen über die B.________ GmbH zugänglich gemacht wurden. Er kann sich deshalb auch nicht mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer exkulpieren; für eine solche Ent- lastung wäre ein Rücktritt umgehend nach Entdeckung der haftungsbegründenden Um- stände nötig gewesen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 563 mit Hinweisen). 4.7 Erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Exkulpationsgründe als unbeachtlich, so ist ihm gestützt auf die höchstrichterliche Praxis und im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzuhalten, dass er sich in keiner Weise darum kümmerte, ob seine Gesellschaft fällige Beitragsnachforderungen an die Ausgleichskasse bezahlte. Dieses Handeln bzw. Unterlassen, konkret diese Art von demonstrativer Untätigkeit nach der oh- nehin strengen höchstrichterlichen Praxis den Tatbestand der grobfahrlässigen Schädi- gung des Sozialversicherers gemäss Art. 52 AHVG erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Es ist ihm vorzuhalten, dass er nicht alles beachtete, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Um- ständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Sein Verschulden gilt somit als erstellt. 4.8 Die dreijährige (relative) Verjährungsfrist der Schadenersatzforderung beginnt aufgrund von Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 60 OR im Zeitpunkt der Kenntnis der Ge- schädigten vom Schaden. Der Konkurs und insbesondere die Mitteilung der Konkursein- stellung mangels Aktiven fielen ins Jahr 2024, sodass die dreijährige Verjährungsfrist längst nicht abgelaufen ist. 4.9 Abschliessend ist noch einmal festzustellen, dass die Rechtswidrigkeit des Tuns resp. Unterlassens des Beschwerdeführers sowie die Kausalität dessen für den entstan- denen Schaden als erstellt gelten und dass beachtliche Rechtfertigungs- und Exkulpati- onsgründe, die ihn zu entlasten vermöchten, nicht ersichtlich sind. Die Vernachlässigung der beitragsrechtlichen Vorschriften muss im Lichte der einschlägigen Praxis mindestens als grobfahrlässig beurteilt werden. Was den Schaden anbelangt, so ist für die Jahre 2017, 2019 und 2020 ein solcher von Fr. 48'644.45 zweifelsohne ausgewiesen. Hierfür ist der Beschwerdeführer haftbar. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist ab- zuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Beiladung von E.________ und F.________ zum Verfahren, wie dies von der Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung

13 Urteil S 2025 79 vom 23. September 2025 beantragt wurde (act. 6). Die Beiladung hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Sie ermöglicht es, dem Recht auf vorgängige Anhörung Rechnung zu tragen, bevor ein nach- teiliger Entscheid ergeht; damit ist die Beiladung auch Ausfluss des rechtlichen Gehörs (BGer H 72/vom 16. Oktober 2006 E. 2). Indem mit vorliegendem Urteil die von der Vorin- stanz festgestellte (allenfalls solidarische) Haftung des Beschwerdeführers über die ganze Schadenssumme von Fr. 48'644.45 für unbezahlt gebliebene und auch im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlichen Sozialversicherungsbeiträgen der B.________ GmbH für die Jahre 2017, 2019 und 2020 bestätigt wurde, droht den potentiellen weiteren Solidar- schuldnern E.________ und F.________ kein Rechtsverlust, da der Beschwerdeführer weder von der Haftung ganz noch teilweise befreit wurde. Entsprechend sieht denn auch die Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) vom Bundes- amt für Sozialversicherungen (BSV) unter Verweis auf BGE 134 V 306 unter Rz. 8066.1 lediglich vor, dass die Ausgleichskassen im Einspracheverfahren andere von ihr ebenfalls belangte Solidarschuldenden als Mitinteressierte beilädt, falls sie die Einsprache ganz oder teilweise gutheisst und die Einsprechende bzw. den Einsprechenden von der Haftung ganz oder teilweise befreit. Gleiches gilt für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. 5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten daher dem Beschwerdeführer aufzuer- legen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– angemessen erscheint. Eine Parteien- tschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu- zusprechen.

14 Urteil S 2025 79 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'500.– auferlegt, die mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (unter Beilage einer ausführlichen Rechtsmit- telbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Sozialver- sicherungen, Bern und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwal- tung des Kantons Zug. Zug, 19. Januar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am